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§ 6 - Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - (IT-NetzG)

Artikel 4 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2706 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 72 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 18.08.2009, § 3 gilt ab 01.01.2015; FNA: 206-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 6 Betrieb



(1) Der Bund betreibt das Verbindungsnetz. Er setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen nach § 4 Absatz 1 um.

(2) Das Koordinierungsgremium überwacht die Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen und beauftragt hierzu ein von ihm eingesetztes Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern, bei der Steuerung des Betriebs des Verbindungsnetzes die Interessen der Länder einzubringen.