(1) Beim Robert Koch-Institut wird das Zentrum für Krebsregisterdaten geführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
Artikel 1 KRDaZuG Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes ... 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Zentrum für Krebsregisterdaten, ... geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „ § 1 Zentrum für Krebsregisterdaten, Begriffsbestimmung (1) Beim Robert Koch-Institut ...