§ 5 - Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)

Artikel 5 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2707 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 2120-8 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 5 Datenübermittlung an das Zentrum für Krebsregisterdaten, Verordnungsermächtigung


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Krebsregister übermitteln jährlich an das Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 zu allen bis zum Ende eines Kalenderjahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen, die ihren Wohnort in dem Erfassungsgebiet des Krebsregisters haben, folgende Daten:

1.
Angaben zur Person:

a)
Geschlecht,

b)
Monat und Jahr der Geburt,

c)
die ersten fünf Ziffern des amtlichen Gemeindeschlüssels des Wohnortes zum Zeitpunkt der Erstdiagnose eines Tumors,

d)
eine einmalig für die Übermittlung von dem Krebsregister zu vergebende Kennzeichnung der Person, die ausschließlich eine Zuordnung weiterer gemeldeter Tumordiagnosen dieser Person ermöglicht und eine Wiederherstellung des Personenbezugs durch den Empfänger ausschließt,

2.
Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose:

a)
Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und vom Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzten Fassung,

b)
Monat und Jahr der Erstdiagnose eines Tumors,

c)
Pathologiebefund:

aa)
Histologiebefund nach dem Schlüssel der aktuellen Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten,

bb)
Differenzierungsgrad,

cc)
Anzahl der untersuchten und befallenen Lymphknoten,

d)
Lokalisation des Tumors einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen nach dem Schlüssel der aktuellen Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten,

e)
Art der Diagnosesicherung:

aa)
ausschließlich über die Todesursache,

bb)
klinisch,

cc)
zytologisch,

dd)
histologisch,

ee)
durch Obduktion oder

ff)
sonstige Art der Diagnosesicherung einschließlich der Information, ob der Erkrankungsfall initial über die Todesbescheinigung dem Krebsregister bekannt geworden ist,

f)
Stadium der Erkrankung und tumorspezifische prognostisch und therapeutisch relevante Charakteristika, insbesondere

aa)
nach der aktuellen Klassifikation maligner Tumore nach dem TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe und des Metastasierungsgrades des Tumors einschließlich der nach dem TNM-Schlüssel vorgesehenen Kennzeichen oder

bb)
nach der diagnosespezifischen Klassifikation für Tumorformen, für die der TNM-Schlüssel keine Anwendung findet,

3.
Angaben mit Bezug zur Therapie:

a)
Operation:

aa)
Monat und Jahr der Operation,

bb)
Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Tag der Operation,

cc)
Intention,

dd)
Art der Operation nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel,

ee)
lokaler Residualstatus nach Abschluss der Operation,

b)
Strahlentherapie:

aa)
Monat und Jahr des Beginns,

bb)
Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Tag des Beginns der Therapie,

cc)
Dauer der Therapie in Tagen,

dd)
Intention und Stellung zur operativen Therapie,

ee)
Zielgebiet,

ff)
Applikationsart,

c)
systemische oder abwartende Therapie:

aa)
Monat und Jahr des Beginns,

bb)
Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Tag des Beginns der Therapie,

cc)
Dauer der Therapie in Tagen,

dd)
Intention und Stellung zur operativen Therapie,

ee)
Art der Therapie,

ff)
weitere Angaben zu

aaa)
den verwendeten Substanzen oder

bbb)
dem Protokoll,

d)
Residualstatus nach Abschluss der Primärtherapie,

4.
Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung:

a)
Angaben zu Rezidiven und Remissionen einschließlich Angaben zum Monat und Jahr der Feststellung,

b)
Angaben zur neu aufgetretenen Metastasierung und zum Ort dieser Metastasierung einschließlich Angaben zu Monat und Jahr der Feststellung,

5.
Angaben im Sterbefall:

a)
Sterbemonat und Sterbejahr,

b)
Todesursachen,

c)
Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose und dem Sterbetag.

(2) 1Die Übermittlung der Daten hat spätestens bis zum 31. Dezember des nächsten Kalenderjahres zu erfolgen; dabei sind die Daten nach Absatz 1 möglichst vollständig zu übermitteln. 2Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt erstmals bis zum 31. Dezember 2022.

(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten und die Krebsregister vereinbaren spezifische Konkretisierungen hinsichtlich der Art und des Umfangs der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten bis spätestens zum 30. Juni 2022.

(4) Die Krebsregister stellen sicher, dass die Daten nach Absatz 1 flächendeckend und vollzählig erhoben, nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen bereinigt und vollständig in einem einheitlichen Format übermittelt werden.

(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat den jährlich von den Krebsregistern nach Absatz 2 übermittelten Datensatz spätestens nach zwei Jahren nach der Übermittlung zu löschen.

(6) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:

1.
die Pflicht der Krebsregister, weitere Angaben mit folgendem Bezug nach Absatz 1 an das Zentrum für Krebsregisterdaten zu übermitteln:

a)
Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose einschließlich Angaben

aa)
zum Pathologiebefund,

bb)
zu spezifischen tumordiagnostischen Charakteristika und

cc)
zu genetischen Varianten, sobald diese Angaben von den Krebsregistern qualitätsgesichert erhoben werden,

b)
Angaben mit Bezug zur Therapie und

c)
Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung,

2.
die Fristen zur Übermittlung der Angaben.

2In der Rechtsverordnung darf nicht festgelegt werden, dass die Krebsregister verpflichtet sind, an das Zentrum für Krebsregisterdaten andere als die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Angaben zur Person oder Angaben zu den Leistungserbringern zu übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten G. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3890 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 5 BKRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
aktuell vorher 31.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
aktuell vorher 26.05.2020Artikel 16a Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
vom 28.04.2020 BGBl. I S. 960
aktuellvor 26.05.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 BKRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BKRG Aufgaben (vom 31.08.2021)
...  1. die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2. die ...
§ 3 BKRG Beirat (vom 31.08.2021)
... zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu unterstützen. (3) ...
§ 6 BKRG Datenverarbeitung und Datenübermittlung, Mitarbeit in Organisationen (vom 31.08.2021)
... Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist befugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ... Das Zentrum für Krebsregisterdaten 1. führt die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten zusammen und prüft diese auf ...
§ 7 BKRG Zusammenarbeit mit den Krebsregistern (vom 26.03.2024)
... um die technische, semantische, syntaktische und organisatorische Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu gewährleisten. Die Festlegungen nach Satz 1 haben ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
Artikel 1 KRDaZuG Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
...  1. die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2. die ... zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu unterstützen. (3) Das ... durch das Bundesministerium für Gesundheit." 3. Der bisherige § 3 wird § 5 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ... wird aufgehoben. 4. Der bisherige § 4 wird aufgehoben. 5. Der bisherige § 5 wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt: „§ 6 ... (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist befugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ... Das Zentrum für Krebsregisterdaten 1. führt die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten zusammen und prüft diese auf ... um die technische, semantische, syntaktische und organisatorische Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu gewährleisten. Die Festlegungen nach Satz 1 haben ...
Artikel 2 KRDaZuG Weitere Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
... § 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes , das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ... Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 5 Datenübermittlung an das Zentrum für Krebsregisterdaten, Verordnungsermächtigung ...

Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 16a MPEUAnpG Weitere Änderungen aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
... „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt. (4) In § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707) werden die Wörter „Deutschen Institut ...


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