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§ 3 - Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)

Artikel 5 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2707 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 2120-8 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 3 Beirat



(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten wird durch einen Beirat unterstützt.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für Krebsregisterdaten bei seinen Aufgaben nach § 2 fachlich zu beraten und das Zentrum für Krebsregisterdaten bei der Festlegung von Standards zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu unterstützen.

(3) 1Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den Beirat unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und nach Unterrichtung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sach- und fachkundige Mitglieder. 2Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. 3Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig. 4Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. 5Das Bundesministerium für Gesundheit stellt sicher, dass im Beirat vertreten sind:

1.
an der Krebsregistrierung beteiligte Einrichtungen und Verbände,

2.
auf dem Gebiet der Krebsforschung und der Krebsbehandlung tätige einschlägige wissenschaftliche medizinische Fachgesellschaften,

3.
in der Krebsforschung tätige Forschungseinrichtungen,

4.
die Bundesärztekammer,

5.
der Gemeinsame Bundesausschuss,

6.
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

7.
der Verband der Privaten Krankenversicherung,

8.
die Deutsche Krankenhausgesellschaft,

9.
die Kassenärztliche Bundesvereinigung,

10.
die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,

11.
die Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind,

12.
die Länder und

13.
weitere Einzelsachverständige.

(4) 1Zu den Beratungen des Beirats können neben dessen Mitgliedern nach Abstimmung zwischen dem Beirat und dem Zentrum für Krebsregisterdaten weitere fach- und sachkundige Personen hinzugezogen werden. 2Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung sind berechtigt, als Gäste an den Beratungen des Beirats teilzunehmen.

(5) 1Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.





 

Frühere Fassungen von § 3 BKRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3890

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BKRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
Artikel 1 KRDaZuG Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
... nach Maßgabe des § 12." 2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt: „§ 3 Beirat (1) Das Zentrum für ... 2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt: „ § 3 Beirat (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten wird durch einen Beirat ... der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit." 3. Der bisherige § 3 wird § 5 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 ...