Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 BKRG vom 31.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KRDaZuG am 31. August 2021 und Änderungshistorie des BKRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 BKRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung
§ 2 BKRG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben


Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende Aufgaben:

(Text alte Fassung)

1. die Zusammenführung, Prüfung der Vollzähligkeit und Schlüssigkeit sowie Auswertung der von den epidemiologischen Krebsregistern der Länder, im Nachfolgenden Landeskrebsregister genannt, nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, die Durchführung eines länderübergreifenden Datenabgleichs zur Feststellung von Mehrfachübermittlungen und die Rückmeldung an die Landeskrebsregister,

2. die Erstellung, Pflege und Fortschreibung eines Datensatzes aus den von den Landeskrebsregistern nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 übermittelten und nach Nummer 1 geprüften Daten,

3. die regelmäßige Schätzung und Analyse

a) der jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen und Krebssterberaten,

b) der Überlebensraten
von Krebspatientinnen und Krebspatienten,

c) der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebskrankheit,

d) weiterer Indikatoren
des Krebsgeschehens, insbesondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken und Sterberisiken sowie deren zeitliche Entwicklung,

4. die länderübergreifende Ermittlung regionaler Unterschiede bei ausgewählten Krebskrankheiten,

5. die Bereitstellung des Datensatzes nach Nummer 2 zur Evaluation gesundheitspolitischer Maßnahmen zur Krebsprävention, Krebsfrüherkennung, Krebsbehandlung und der Versorgung,

6.
die Durchführung von Analysen und Studien zum Krebsgeschehen,

7.
die Erstellung eines umfassenden Berichts zum Krebsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland alle fünf Jahre,

8.
die Mitarbeit in wissenschaftlichen Gremien, europäischen und internationalen Organisationen mit Bezug zu Krebsregistrierung und Krebsepidemiologie.

(Text neue Fassung)

1. die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1,

2. die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2,

3. die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens,

4. die Mitarbeit in Gremien und Organisationen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,

5. die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern nach Maßgabe des § 7,

6. die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten
nach Maßgabe des § 8,

7. den Aufbau
und die Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9,

8.
die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle nach Maßgabe des § 10,

9. die Berichterstattung
zum Krebsgeschehen nach Maßgabe des § 11,

10.
die Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12.