Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 50 Absatz 2 wird nach Satz 7 folgender Satz 8 angefügt:
„In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das Bundeszentralamt für Steuern."
- 2.
- § 50a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Finanzamt" durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zuständige Finanzamt" durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
- bb)
- In Satz 6 wird das Komma am Ende der Nummer 4 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 gestrichen.
- 3.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 58 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen."
- b)
- Dem Absatz 58a wird folgender Satz angefügt:
„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen."
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte
Artikel 1 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679
B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862