Artikel 8 - Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform (FördRefIIBG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2009 EStG § 50, § 50a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 50 Absatz 2 wird nach Satz 7 folgender Satz 8 angefügt:

„In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das Bundeszentralamt für Steuern."

2.
§ 50a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Finanzamt" durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zuständige Finanzamt" durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird das Komma am Ende der Nummer 4 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 gestrichen.

3.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 58 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen."

b)
Dem Absatz 58a wird folgender Satz angefügt:

„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen."

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Zitierungen von Artikel 8 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 FördRefIIBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FördRefIIBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte
Artikel 1 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679
§ 2 BZStZustÜV Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz
...  (2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. ...

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679
Eingangsformel StZustuVertV
... § 52 Absatz 58 Satz 3 und Absatz 58a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862
Bekanntmachung EStGNB (vom 01.09.2009)
... 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302), 72. den am 18. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702). Der Bundesminister der Finanzen ...


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