(1)
1Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14, 14a, 17 oder 18 auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen.
2Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme dem nicht entgegenstehen.
(2)
1Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Untersuchungen nach Absatz 1 von Herstellern informationstechnischer Produkte und Systeme alle notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen Details, verlangen.
2In dem Auskunftsverlangen gibt das Bundesamt die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an und legt eine angemessene Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest.
3Das Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hinweis auf die in
§ 14 vorgesehenen Sanktionen.
(3) Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die aus den Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes oder, sofern keine Aufsichtsbehörde vorhanden ist, an das jeweilige Ressort weiter, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4)
1Die Auskünfte und die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14, 14a, 17 und 18 genutzt werden.
2Das Bundesamt darf seine Erkenntnisse weitergeben und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14, 14a, 17 und 18 erforderlich ist.
3Zuvor ist dem Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5)
1Kommt ein Hersteller der Aufforderung des Bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder nur unzureichend nach, kann das Bundesamt hierüber die Öffentlichkeit informieren.
2Es kann hierbei den Namen des Herstellers sowie die Bezeichnung des betroffenen Produkts oder Systems angeben und darlegen, inwieweit der Hersteller seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist.
3Zuvor ist dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
4§ 7 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 14 BSIG Bußgeldvorschriften (vom 28.05.2021) ... in Verbindung mit § 7c Absatz 3, § 7d, oder § 8a Absatz 3 Satz 5, b) § 7a Absatz 2 Satz 1 oder c) § 8b Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 8c ...
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes ... Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen." 10. § 7a wird wie folgt gefasst: „§ 7a Untersuchung der Sicherheit in der ... und Dienste empfehlen." 10. § 7a wird wie folgt gefasst: „ § 7a Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik (1) Das Bundesamt kann zur ... zu gewähren. § 7 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 11. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b bis 7d eingefügt: „§ 7b Detektion ... in Verbindung mit § 7c Absatz 3, § 7d, oder § 8a Absatz 3 Satz 5, b) § 7a Absatz 2 Satz 1 oder c) § 8b Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 8c ...