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Änderung § 7d BSIG vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7d BSIG, alle Änderungen durch Artikel 12 TTDSGEG am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie des BSIG

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§ 7d BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 7d BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7d Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen zur Abwehr konkreter, erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von Telemedienangeboten von Diensteanbietern im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne des § 13 Absatz 7 des Telemediengesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen zur Abwehr konkreter, erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von Telemedienangeboten von Anbietern von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne des § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor

1. unerlaubten Zugriffen auf die für diese Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen oder

2. Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,

vorherige Änderung

gegenüber dem jeweiligen Diensteanbieter im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner Telemedienangebote erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner Telemedienangebote herzustellen. 2 Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.



gegenüber dem jeweiligen Anbieter von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner Telemedienangebote erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner Telemedienangebote herzustellen. 2 Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.

(heute geltende Fassung) 
 

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