Änderung § 1 BSIG vom 25.07.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. ITSiG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie des BSIG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 1 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik


(Text alte Fassung)

Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 2 Es ist die zentrale Stelle für Informationssicherheit auf nationaler Ebene. 3 Aufgaben gegenüber den Bundesministerien führt das Bundesamt auf Grundlage wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse durch.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed