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Änderung § 1 BSIG vom 27.06.2020

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§ 1 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik


(Text alte Fassung)

1 Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Das Bundesamt ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. 3 Es untersteht dem Bundesministerium des Innern.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 2 Es ist die zentrale Stelle für Informationssicherheit auf nationaler Ebene. 3 Aufgaben gegenüber den Bundesministerien führt das Bundesamt auf Grundlage wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse durch.

(heute geltende Fassung)