Änderung § 11 BSIG vom 28.05.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 BSIG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ITSiG am 28. Mai 2021 und Änderungshistorie des BSIG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2021 geltenden Fassung
§ 11 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Einschränkung von Grundrechten


(Text alte Fassung)

Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 5 und 5a eingeschränkt.

(Text neue Fassung)

Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 4a, 5 bis 5c, 7b und 7c eingeschränkt.

(heute geltende Fassung) 



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