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Änderung § 8 BSIG vom 25.07.2015

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§ 8 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 8 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Vorgaben des Bundesamtes


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt kann Mindeststandards für die Sicherung der Informationstechnik des Bundes festlegen. 2 Das Bundesministerium des Innern kann nach Zustimmung des Rats der IT-Beauftragten der Bundesregierung die nach Satz 1 festgelegten Anforderungen ganz oder teilweise als allgemeine Verwaltungsvorschriften für alle Stellen des Bundes erlassen. 3 Soweit in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift Sicherheitsvorgaben des Bundesamtes für ressortübergreifende Netze sowie die für den Schutzbedarf des jeweiligen Netzes notwendigen und von den Nutzern des Netzes umzusetzenden Sicherheitsanforderungen enthalten sind, werden diese Inhalte im Benehmen mit dem Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung festgelegt. 4 Für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane haben die Vorschriften nach diesem Absatz empfehlenden Charakter.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt erarbeitet Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes. 2 Das Bundesministerium des Innern kann im Benehmen mit dem IT-Rat diese Mindeststandards ganz oder teilweise als allgemeine Verwaltungsvorschriften für alle Stellen des Bundes erlassen. 3 Das Bundesamt berät die Stellen des Bundes auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindeststandards. 4 Für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane haben die Vorschriften nach diesem Absatz empfehlenden Charakter.

(2) 1 Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 technische Richtlinien bereit, die von den Stellen des Bundes als Rahmen für die Entwicklung sachgerechter Anforderungen an Auftragnehmer (Eignung) und IT-Produkte (Spezifikation) für die Durchführung von Vergabeverfahren berücksichtigt werden. 2 Die Vorschriften des Vergaberechts und des Geheimschutzes bleiben unberührt.

(3) 1 Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. 2 IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. 3 Die Vorschriften des Vergaberechts bleiben unberührt. 4 Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Bundesbehörden diese Produkte beim Bundesamt abrufen. 5 Durch Beschluss des Rats der IT-Beauftragten der Bundesregierung kann festgelegt werden, dass die Bundesbehörden verpflichtet sind, diese Produkte beim Bundesamt abzurufen. 6 Eigenbeschaffungen anderer Bundesbehörden sind in diesem Fall nur zulässig, wenn das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abweichender Produkte erfordert. 7 Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane.



 (keine frühere Fassung vorhanden)