Änderung § 11 BSIG vom 30.06.2017

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§ 11 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 11 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Einschränkung von Grundrechten


(Text alte Fassung)

Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch § 5 eingeschränkt.

(Text neue Fassung)

Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 5 und 5a eingeschränkt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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