Änderung § 15 BSIG vom 30.06.2017

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§ 15 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 15 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Anwendbarkeit der Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste


vorherige Änderung

 


Die Vorschriften, die Anbieter digitaler Dienste betreffen, sind ab dem 10. Mai 2018 anwendbar.

 



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