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Änderung § 1 BSIG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 73 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik


(Text alte Fassung)

1 Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Das Bundesamt ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. 3 Es untersteht dem Bundesministerium des Innern.

(Text neue Fassung)

1 Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2 Das Bundesamt ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. 3 Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. *)


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*) Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 73 V. v. 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) wurde sinngemäß konsolidiert.