Synopse aller Änderungen des BSIG am 01.12.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2021 durch Artikel 11 des TKMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BSIG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Die Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle technischen Mittel zur Verarbeitung von Informationen.

(2) 1 Informationen sowie informationsverarbeitende Systeme, Komponenten und Prozesse sind besonders schützenswert. 2 Der Zugriff auf diese darf ausschließlich durch autorisierte Personen oder Programme erfolgen. 3 Die Sicherheit in der Informationstechnik und der damit verbundene Schutz von Informationen und informationsverarbeitenden Systemen vor Angriffen und unautorisierten Zugriffen im Sinne dieses Gesetzes erfordert die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der informationstechnischen Grundwerte und Schutzziele. 4 Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen

1. in informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen oder

2. bei der Anwendung von informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen.

(3) 1 Kommunikationstechnik des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist die Informationstechnik, die von einer oder mehreren Bundesbehörden oder im Auftrag einer oder mehrerer Bundesbehörden betrieben wird und der Kommunikation oder dem Datenaustausch innerhalb einer Bundesbehörde, der Bundesbehörden untereinander oder der Bundesbehörden mit Dritten dient. 2 Kommunikationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, der Bundesgerichte, soweit sie nicht öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidenten und des Bundesrechnungshofes ist nicht Kommunikationstechnik des Bundes, soweit sie ausschließlich in deren eigener Zuständigkeit betrieben wird.

(4) 1 Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind sicherheitsrelevante Netzwerkübergänge innerhalb der Kommunikationstechnik des Bundes sowie zwischen dieser und der Informationstechnik der einzelnen Bundesbehörden, Gruppen von Bundesbehörden oder Dritter. 2 Dies gilt nicht für die Komponenten an den Netzwerkübergängen, die in eigener Zuständigkeit der in Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane betrieben werden.

(5) Schadprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme und sonstige informationstechnische Routinen und Verfahren, die dem Zweck dienen, unbefugt Daten zu nutzen oder zu löschen oder die dem Zweck dienen, unbefugt auf sonstige informationstechnische Abläufe einzuwirken.

(6) Sicherheitslücken im Sinne dieses Gesetzes sind Eigenschaften von Programmen oder sonstigen informationstechnischen Systemen, durch deren Ausnutzung es möglich ist, dass sich Dritte gegen den Willen des Berechtigten Zugang zu fremden informationstechnischen Systemen verschaffen oder die Funktion der informationstechnischen Systeme beeinflussen können.

(7) Zertifizierung im Sinne dieses Gesetzes ist die Feststellung durch eine Zertifizierungsstelle, dass ein Produkt, ein Prozess, ein System, ein Schutzprofil (Sicherheitszertifizierung), eine Person (Personenzertifizierung) oder ein IT-Sicherheitsdienstleister bestimmte Anforderungen erfüllt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(8) 1 Protokolldaten im Sinne dieses Gesetzes sind Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung, die unabhängig vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden und zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Empfänger und Sender notwendig sind. 2 Protokolldaten können Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 30 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten nach § 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes enthalten.

(Text neue Fassung)

(8) 1 Protokolldaten im Sinne dieses Gesetzes sind Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung, die unabhängig vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden und zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Empfänger und Sender notwendig sind. 2 Protokolldaten können Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten nach § 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes enthalten.

(8a) Protokollierungsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Aufzeichnungen über technische Ereignisse oder Zustände innerhalb informationstechnischer Systeme.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) 1 Datenverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind die mittels technischer Protokolle übertragenen Daten. 2 Der Datenverkehr kann Telekommunikationsinhalte nach § 88 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten nach § 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes enthalten.



(9) 1 Datenverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind die mittels technischer Protokolle übertragenen Daten. 2 Der Datenverkehr kann Telekommunikationsinhalte nach § 3 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und Nutzungsdaten nach § 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes enthalten.

(9a) IT-Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind Software, Hardware sowie alle einzelnen oder miteinander verbundenen Komponenten, die Informationen informationstechnisch verarbeiten.

(9b) 1 Systeme zur Angriffserkennung im Sinne dieses Gesetzes sind durch technische Werkzeuge und organisatorische Einbindung unterstützte Prozesse zur Erkennung von Angriffen auf informationstechnische Systeme. 2 Die Angriffserkennung erfolgt dabei durch Abgleich der in einem informationstechnischen System verarbeiteten Daten mit Informationen und technischen Mustern, die auf Angriffe hindeuten.

(10) 1 Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die

1. den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen sowie Siedlungsabfallentsorgung angehören und

2. von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden.

2 Die Kritischen Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes werden durch die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 näher bestimmt.

(11) Digitale Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), und die

1. es Verbrauchern oder Unternehmern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) ermöglichen, Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge mit Unternehmern entweder auf der Webseite dieser Dienste oder auf der Webseite eines Unternehmers, die von diesen Diensten bereitgestellte Rechendienste verwendet, abzuschließen (Online-Marktplätze);

2. es Nutzern ermöglichen, Suchen grundsätzlich auf allen Webseiten oder auf Webseiten in einer bestimmten Sprache anhand einer Abfrage zu einem beliebigen Thema in Form eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe vorzunehmen, die daraufhin Links anzeigen, über die der Abfrage entsprechende Inhalte abgerufen werden können (Online-Suchmaschinen);

3. den Zugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglichen (Cloud-Computing-Dienste),

und nicht zum Schutz grundlegender staatlicher Funktionen eingerichtet worden sind oder für diese genutzt werden.

(12) 'Anbieter digitaler Dienste' im Sinne dieses Gesetzes ist eine juristische Person, die einen digitalen Dienst anbietet.

(13) 1 Kritische Komponenten im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Produkte,

1. die in Kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden,

2. bei denen Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit zu einem Ausfall oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit Kritischer Infrastrukturen oder zu Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit führen können und

3. die auf Grund eines Gesetzes unter Verweis auf diese Vorschrift

a) als kritische Komponente bestimmt werden oder

b) eine auf Grund eines Gesetzes als kritisch bestimmte Funktion realisieren.

2 Werden für einen der in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 genannten Sektoren keine kritischen Komponenten und keine kritischen Funktionen, aus denen kritische Komponenten abgeleitet werden können, auf Grund eines Gesetzes unter Verweis auf diese Vorschrift bestimmt, gibt es in diesem Sektor keine kritischen Komponenten im Sinne dieses Gesetzes.

(14) 1 Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse sind Unternehmen, die nicht Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach Absatz 10 sind und

1. die Güter nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung herstellen oder entwickeln,

2. die nach ihrer inländischen Wertschöpfung zu den größten Unternehmen in Deutschland gehören und daher von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die für solche Unternehmen als Zulieferer wegen ihrer Alleinstellungsmerkmale von wesentlicher Bedeutung sind oder

3. die Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung sind oder nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung diesen gleichgestellt sind.

2 Die Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse nach Satz 1 Nummer 2 werden durch die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 5 bestimmt, in der festgelegt wird, welche wirtschaftlichen Kennzahlen maßgeblich dafür sind, dass ein Unternehmen zu den größten Unternehmen in Deutschland im Sinne der Nummer 2 gehört und welche Alleinstellungsmerkmale maßgeblich dafür sind, dass Zulieferer für solche Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 5c Bestandsdatenauskunft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 14, 17 oder 18 von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) Auskunft verlangen. 2 Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme



(1) 1 Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 14, 17 oder 18 von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) Auskunft verlangen. 2 Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme

1. einer Kritischen Infrastruktur oder

2. eines Unternehmens von besonderem öffentlichem Interesse

abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um die Betroffenen nach Absatz 4 vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese zu informieren oder sie bei deren Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.



(2) 1 Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.

(3) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(4) 1 Nach erfolgter Auskunft weist das Bundesamt den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse auf die bei ihm drohenden Beeinträchtigungen hin. 2 Nach Möglichkeit weist das Bundesamt den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse auf technische Mittel hin, mittels derer die festgestellten Beeinträchtigungen durch den Betreiber der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das betroffene Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse selbst beseitigt werden können.

(5) Das Bundesamt kann personenbezogene Daten, die es im Rahmen dieser Vorschrift verarbeitet, entsprechend § 5 Absatz 5 und 6 übermitteln.

(6) 1 In den Fällen des Absatzes 2 ist die betroffene Person über die Auskunft zu benachrichtigen. 2 Im Falle der Weitergabe der Information nach § 5 Absatz 5 oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen einer Weitergabe nach § 5 Absatz 5 vorliegen, ergeht darüber keine Benachrichtigung an die betroffene Person, sofern und solange überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. 3 Wird nach Satz 2 die Benachrichtigung zurückgestellt oder wird von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(7) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über

1. die Gesamtzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 an das Bundesamt übermittelt wurden und

2. die Übermittlungen nach Absatz 5.

(8) 1 Das Bundesamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. 2 Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.



(heute geltende Fassung) 

§ 7c Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Diensteanbietern


(1) 1 Zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren für die in Absatz 2 genannten Schutzziele kann das Bundesamt gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (Diensteanbieter) mit mehr als 100.000 Kunden anordnen, dass er

vorherige Änderung

1. die in § 109a Absatz 5 oder 6 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen trifft oder



1. die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen trifft oder

2. technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilt,

sofern und soweit der Diensteanbieter dazu technisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. 2 Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur herzustellen. 3 Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. 4 Die Daten, auf die mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der Anordnung zu benennen. 5 § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. 6 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Schutzziele gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit

1. der Kommunikationstechnik des Bundes, eines Betreibers Kritischer Infrastrukturen, eines Unternehmens im besonderen öffentlichen Interesse oder eines Anbieters digitaler Dienste,

2. von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder

3. von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern eingeschränkt wird.

(3) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem Diensteanbieter auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.

(4) 1 Das Bundesamt darf Daten, die von einem Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. 2 Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. 3 § 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. 4 Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed