§
109 des
Telekommunikationsgesetzes vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bundesnetzagentur erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einen Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen. Sie gibt den Herstellern und Betreibern von Telekommunikationsanlagen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Katalog wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht."
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bundesnetzagentur prüft in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Telekommunikationsanlage die Umsetzung des Sicherheitskonzeptes bei dem nach Satz 1 Verpflichteten."
- b)
- Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
G. v. 17.02.2010 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958