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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau (SchKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2004 BGBl. I S. 1874; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-331 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SchKfmAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau - Sachliche Gliederung - (vom 01.08.2011)
Anlage 2 SchKfmAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau - Zeitliche Gliederung - (vom 01.08.2011)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 1. SchKfmAusbVÄndV
... des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen." 4. Anlage 1 (zu § 5 ) Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) Die laufende Nummer 1.2 Spalte 3 wird ... durch das Wort „Ergebnisse" ersetzt. 5. Die Anlage 2 (zu § 5 ) Fachrichtung Linienfahrt Abschnitt B 3. Ausbildungsjahr wird wie folgt geändert:  ...