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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau (SchKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2004 BGBl. I S. 1874; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-331 Berufliche Bildung
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§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt



(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Trampfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Trampfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:

a)
Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschiffen,

b)
Ladung und Ladungsbehandlung,

c)
Haftung und Versicherung und

d)
Verkehrsgeografie

bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb von Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen, technischen und verkehrspolitischen Rahmenbedingungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und überwachen kann.

2.
Prüfungsbereich Transporte in der Trampfahrt:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:

a)
Preisgestaltung und Vertragsgestaltung in der Trampfahrt und

b)
Vertragsabwicklung

bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Marktinformationen erschließen und bewerten, Vor- und Nachkalkulationen erstellen, Charterverträge bearbeiten und die Umsetzung der Verträge organisieren und überwachen kann.

3.
Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Gebieten

a)
Rechnungswesen und

b)
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling

bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsfälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen, Zahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren kann.

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.

5.
Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:

In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der Trampfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer Fachsprache durchgeführt werden.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.





 

Frühere Fassungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
vom 09.06.2011 BGBl. I S. 1075

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SchKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SchKfmAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 1. SchKfmAusbVÄndV
... des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen." 3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b werden die ...