Artikel 9 - Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)

Artikel 9 Änderung des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein



Artikel 2 des Gesetzes zum Chemieübereinkommen/Rhein und Chloridübereinkommen/Rhein vom 11. August 1978 (BGBl. 1978 II S. 1053), das durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.

2.
Nummer 1 wird aufgehoben.

3.
In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „der Übereinkommen" durch die Wörter „des Übereinkommens" ersetzt.



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