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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics) (ProManElPrV k.a.Abk.)

V. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2841 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 47 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 20.08.2009; FNA: 806-22-6-23 Berufliche Bildung
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§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) 1Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:

1.
der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement",

2.
dem nach § 8 Absatz 3 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" und

3.
der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Personalmanagement".

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.





 

Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 47 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ProManElPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProManElPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ProManElPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 10 ProManElPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
Anlage 2 ProManElPrV (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)