(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach
§ 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3)
1Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach
Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
2Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:
- 1.
- der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement",
- 2.
- dem nach § 8 Absatz 3 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" und
- 3.
- der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Personalmanagement".
3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach
Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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