Artikel 1 - Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (GPVEV k.a.Abk.)

Artikel 1 Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. August 2009 GPV

(gesamter Text siehe Gegenproben-Verordnung - GPV)

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GPVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 GPVEV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 8 tritt am 1. Januar 2010 in ...


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