Änderung Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 16.04.2009

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit gilt mit Ablauf des 3. Juni 2009 an wieder in ihrer am 3. Dezember 2008 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.


(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




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