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I. - Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesfinanzverwaltung (BFVwErnuEntlAnO k.a.Abk.)

A. v. 12.08.2009 BGBl. I S. 2863 (Nr. 54); aufgehoben durch II. A. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2486
Geltung ab 20.08.2009; FNA: 2030-11-48-11 Beamte
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I.



Nach Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

a)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeszentralamtes für Steuern,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes,

-
der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik,

b)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)

-
den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Zollkriminalamtes,

-
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung,

-
den Leiterinnen und Leitern der Hauptzollämter und

-
den Leiterinnen und Leitern der Zollfahndungsämter

jeweils für ihren Geschäftsbereich.