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Synopse aller Änderungen des EnLAG am 04.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. März 2021 durch Artikel 3 des BBPlGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnLAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnLAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
EnLAG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1
§ 2
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3
(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)
Anlage
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Entwicklung der Elektrizitätsversorgung anzupassen ist, und legt dem Deutschen Bundestag hierüber in jedem geraden Kalenderjahr einen Bericht, erstmalig zum 1. Oktober 2016, vor. 2 Dabei sind unter Berücksichtigung der Zielsetzungen nach § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auch notwendige Optimierungsmaßnahmen zu prüfen. 3 In diesem Bericht sind auch die Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach § 2 darzustellen.