Berichtigung - Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflVB k.a.Abk.)

B. v. 20.08.2009 BGBl. I S. 2888 (Nr. 55); Geltung ab 24.12.2005

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 24. Dezember 2005 TKrMeldpflV Anlage

In der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516) ist die das Q-Fieber betreffende Zeile wie folgt zu fassen:

Num-
mer
Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände Bemerkungen
123 4
  3.1
Ein-
hufer
3.2
Rinder
3.3
Schwei-
ne
3.4
Schafe
3.5
Ziegen
3.6
Hunde
3.7
Katzen
3.8
Hasen,
Kanin-
chen
3.9
Puten
3.10
Gänse
3.11
Enten
3.12
Hühner
3.13
Tauben
3.14
Forellen
und
forellen-
artige
Fische
3.15
Karpfen
3.16
andere
Tier-
arten
(vgl.
Bemer-
kungen)
 
„19Q-Fieber - -  ----------2)".




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