(1) Für die Umstellungsrechnung von Versicherungsunternehmen, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen, sind die für die Aktiven vorgeschriebenen Wertansätze Mindestwerte und die für die Passiven zugelassenen Wertansätze Höchstwerte.
(2) Soweit Absatz 1 nicht entgegensteht, dürfen Versicherungsunternehmen ihre Aktiven und ihre Passiven in der Umstellungsrechnung in den nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zulässigen Grenzen bewerten. Weichen sie dabei von den nach Absatz 1 für die Aktiven vorgeschriebenen und für die Passiven zugelassenen Wertansätzen ab, so ist dies ohne Einfluß auf die Höhe des nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der Fassung des § 21 Nr. 4 der Dreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz abzuführenden Überschusses. Versicherungsunternehmen, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen und bei der Bewertung von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, haben dies in dem der Aufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz einzureichenden Bericht zu erläutern.
(3) Auf Versicherungsunternehmen, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Wertansätze nach den Grundsätzen des D-Markbilanzgesetzes die nach Absatz 1 sich ergebenden Wertansätze treten.
(4) Als Ausgleichsforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten nicht Sonderausgleichsforderungen gemäß § 2 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und gemäß § 12 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) sowie Ausgleichsforderungen, die nicht auf § 24 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes beruhen.