Grundstücke im Geltungsbereich dieser Verordnung sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des zuletzt vor dem 21. Juni 1948 festgesetzten Einheitswertes anzusetzen. Wertfortschreibungen nach dem 20. Juni 1948 sind insoweit zu berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Verhältnisse des Grundstücks vorgenommen wurden oder werden, die am 21. Juni 1948 bestanden haben.
§ 26 UmstVersUV Berlin-Klausel ... 4. in §§ 2, 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 und 7, §§ 7 , 9 Abs. 2, §§ 12, 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 2, 6 Satz 1, Abs. 8 Sätze 2 und 4, ... die Worte "25. Juni 1948"; 5. in § 6 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 7 Satz 2, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 9 und § 21 Abs. 1, 2 und 4 Sätze 2 und 3 an die ...