Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 7 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstVersUV k.a.Abk.)

V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637; aufgehoben durch Artikel 44 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 17.08.1963; FNA: 7601-6-3 Umstellungsrecht
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§ 7 Grundstücke


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Grundstücke im Geltungsbereich dieser Verordnung sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des zuletzt vor dem 21. Juni 1948 festgesetzten Einheitswertes anzusetzen. Wertfortschreibungen nach dem 20. Juni 1948 sind insoweit zu berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Verhältnisse des Grundstücks vorgenommen wurden oder werden, die am 21. Juni 1948 bestanden haben.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UmstVersUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstVersUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 UmstVersUV Berlin-Klausel
...  4. in §§ 2, 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 und 7, §§ 7 , 9 Abs. 2, §§ 12, 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 2, 6 Satz 1, Abs. 8 Sätze 2 und 4, ... die Worte "25. Juni 1948"; 5. in § 6 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 7 Satz 2, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 9 und § 21 Abs. 1, 2 und 4 Sätze 2 und 3 an die ...


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