Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 19 Durchlaufende Kredite
Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit dem gleichen Betrag anzusetzen und bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 6 Abs. 1Ae Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der Fassung des § 21 Nr. 2 der Dreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz von den Verbindlichkeiten abzusetzen.
interne Verweise§ 26 UmstVersUV Berlin-Klausel ... Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung)"; 11. in § 19 an die Stelle der Worte "§ 6 Abs. 1 A e Satz 1 der Dreiundzwanzigsten ...
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