(1) Die Umstellungsrechnung unterliegt der Berichtigung (§ 7 Abs. 3 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der Fassung des § 21 Nr. 3 der Dreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz), soweit
- 1.
- Posten in sie nicht eingestellt worden sind, die einbezogen werden müssen oder dürfen, oder
- 2.
- Posten in sie eingestellt worden sind, die nicht einbezogen werden dürfen oder nicht einbezogen zu werden brauchen, oder
- 3.
- Posten in sie mit einem nicht mehr berechtigten Merkposten oder mit einem unzutreffenden Betrag auf Grund einer Bewertung, die von den für die Umstellungsrechnung geltenden Vorschriften abweicht, oder auf Grund einer unzutreffenden Berechnung eingestellt worden sind.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben, so muß die Umstellungsrechnung berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Verminderung der Ausgleichsforderung oder eine Erhöhung des nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der Fassung des § 21 Nr. 4 der Dreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz abzuführenden Überschusses zur Folge hat. Sie darf berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Erhöhung der Ausgleichsforderung oder eine Verminderung des nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der Fassung des § 21 Nr. 4 der Dreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz abzuführenden Überschusses zur Folge hat.