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§ 3 - Medien-Fortbildungsverordnung (MedienFortbV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894, 3538 (Nr. 56); aufgehoben durch § 32 V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-24 Berufliche Bildung
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§ 3 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2.
Grundlegende Qualifikationen,

3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Grundlegende Qualifikationen,

2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.

(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben sowie einer praxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgesprächs nach § 6 zu prüfen.


Text in der Fassung der Berichtigung der Medien-Fortbildungsverordnung B. v. 7. Oktober 2009 BGBl. I S. 3538 m.W.v. 1. September 2009

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Frühere Fassungen von § 3 Medien-Fortbildungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009 (13.10.2009)Berichtigung der Medien-Fortbildungsverordnung
vom 07.10.2009 BGBl. I S. 3538

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Medien-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MedienFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedienFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MedienFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3 bis 8 sowie nach den §§ 23 und 24 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ...
§ 8 MedienFortbV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
... Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 ist im Zeugnis ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Medien-Fortbildungsverordnung
B. v. 07.10.2009 BGBl. I S. 3538
Berichtigung MedienFortbVB
... vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894) ist wie folgt zu berichtigen: In § 3 Absatz 2 Satz 1 ist das Wort „abelegte" durch das Wort „abgelegte" zu ...


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