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§ 23 - Medien-Fortbildungsverordnung (MedienFortbV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894, 3538 (Nr. 56); aufgehoben durch § 32 V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-24 Berufliche Bildung
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§ 23 Wiederholen der Prüfung



(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.

(3) Wurde im Prüfungsbereich „Projektarbeit" die Prüfungsleistung für die Präsentation einschließlich des Fachgesprächs schlechter als ausreichend bewertet, ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue Gesamtplanung anzufertigen.



 

Zitierungen von § 23 Medien-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MedienFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedienFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MedienFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3 bis 8 sowie nach den §§ 23 und 24 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 9 MedienFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 10 bis 15 sowie nach den §§ 23 und 24 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 16 MedienFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 17 bis 24 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 24 MedienFortbV Übergangsregelungen
... der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch; § 23 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur ...