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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik (VeranstTMstrFortbV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2920 (Nr. 56); aufgehoben durch § 27 V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-25 Berufliche Bildung
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§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen sowie

2.
Qualifikationen, die in den Prüfungsteilen „Situative Aufgabe" und „Prüfungsprojekt" nach dieser Verordnung geprüft werden.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Nachweis ist bis spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VeranstTMstrFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VeranstTMstrFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VeranstTMstrFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 6 VeranstTMstrFortbV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
... Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis ...