(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik umfasst:
- 1.
- Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen sowie
- 2.
- Qualifikationen, die in den Prüfungsteilen „Situative Aufgabe" und „Prüfungsprojekt" nach dieser Verordnung geprüft werden.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach §
4 der
Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Nachweis ist bis spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.