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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 03.04.2014

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.11.2018 BGBl. I S. 1841
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Anwendungsregelung


(Text alte Fassung)

Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden.