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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin (PädPrüfV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2927 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 48 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-26 Berufliche Bildung
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§ 9 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen"



(1) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Prozess einer spezialisierten berufs- und betriebspädagogischen Funktion in einem konkreten projektförmig bearbeiteten Geschäftsfall zu entwickeln, zu planen, zu organisieren, durchzuführen und seine Qualität zu sichern und zu optimieren. Dabei sollen hochspezialisiertes Wissen deutlich und die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abgewogen und berücksichtigt werden.

(2) Spezialisierte berufs- und betriebspädagogische Funktionen sind:

1.
lehrende Funktionen wie Rehabilitationspädagogik, IT-Lernprozessbegleitung, Teletutoring,

2.
entwickelnde oder planende Funktionen wie Entwicklung von Bildungsprodukten, Medienentwicklung, Innovations- und Förderprojektmanagement in der beruflichen Bildung, Bildungsprogrammentwicklung, Prüfungsaufgabenerstellung,

3.
Management- und Führungsfunktionen wie Ausbildungsleitung, Führung von Bildungsunternehmen oder -bereichen, Qualifizierung von Bildungspersonal, Bildungscontrolling, Personalentwicklungsprojekte,

4.
beratende Funktionen wie Ausbildungsberatung, Weiterbildungsberatung, Telecoaching, Bildungscoaching,

5.
prüfende, zertifizierende Funktionen wie Prüfertätigkeiten.

Andere spezialisierte berufs- und betriebspädagogische Funktionen können zugelassen werden, soweit sie nach Breite und Tiefe den vorgenannten gleichwertig sind sowie im Rahmen der unter § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Aufgaben liegen.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PädPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PädPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PädPrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen ...
§ 3 PädPrüfV Gliederung der Prüfung
... Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen" werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation ...
§ 6 PädPrüfV Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen" (vom 17.12.2019)
... beurteilt und gelöst werden. Die zu prüfende Person schlägt aus den Funktionen nach § 9 Absatz 2 dem Prüfungsausschuss ein Projektthema vor. Auf dieser Grundlage entscheidet der ...