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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin vom 28.10.2016

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 48 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2)
Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewerten. Im Prüfungsteil 'Kernprozesse der beruflichen Bildung' ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktewertungen der Situationsaufgaben nach § 4 Absatz 1 zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 zu bilden.

(4) Im Prüfungsteil 'Spezielle berufspädagogische Funktionen' ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.

(5) Über
das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1
Im Prüfungsteil 'Kernprozesse der beruflichen Bildung' sind die Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' sind die Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. 2 Als Bewertung für den Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgaben und der Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs zu berechnen.

(4) 1 Im Prüfungsteil 'Spezielle berufspädagogische Funktionen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die Projektarbeit nach § 6 Absatz 1,

2. nach Maßgabe von Satz 2

a) die Präsentation nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und

b) das Fachgespräch nach § 6 Absatz 2 Satz 2.

2 Aus den einzelnen Bewertungen
der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. 3 Aus der Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 und der zusammengefassten Bewertung nach Satz 2 ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.