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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 48 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PädPrüfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 48 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 4 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung"
§ 5 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung"
§ 6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen"
§ 7 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung"
§ 8 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung"
§ 9 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen"
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 11 Bestehen der Prüfung
§ 12 Wiederholen der Prüfung
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 Inkrafttreten
Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 13 Zeugnisse
§ 14
Wiederholen der Prüfung
§ 15 Übergangsregelung
§ 16 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 11 und 12) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte

§ 5 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung"


(1) Die Prüfung im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' ist erst nach Ablegen der Prüfung nach § 4 durchzuführen.

(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt anhand jeweils einer Situationsaufgabe je Handlungsbereich. Die Bearbeitungszeit für die Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 150 Minuten, höchstens 180 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 500 Minuten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die mündliche Prüfung erfolgt durch ein situationsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prüfungsausschuss gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 Satz 1. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt dafür einen aus zwei vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Fällen aus. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin in der Regel mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Es ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren. Durch das Fachgespräch soll nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen moderiert, geführt und kommuniziert werden kann.



(3) Die mündliche Prüfung erfolgt durch ein situationsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prüfungsausschuss gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 Satz 1. Die zu prüfende Person wählt dafür einen aus zwei vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Fällen aus. Die Prüfungsdauer beträgt für die zu prüfende Person in der Regel mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Es ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren. Durch das Fachgespräch soll nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen moderiert, geführt und kommuniziert werden kann.

(4) Wurden in der schriftlichen Prüfung in nicht mehr als einem Handlungsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



§ 6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen"


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In einer Projektarbeit soll eine komplexe berufspädagogische Problemstellung in einer speziellen berufspädagogischen Funktion dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin schlägt aus den Funktionen nach § 9 Absatz 2 dem Prüfungsausschuss ein Projektthema vor. Auf dieser Grundlage entscheidet der Prüfungsausschuss über die Annahme des Themas der Projektarbeit. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.



(1) In einer Projektarbeit soll eine komplexe berufspädagogische Problemstellung in einer speziellen berufspädagogischen Funktion dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Die zu prüfende Person schlägt aus den Funktionen nach § 9 Absatz 2 dem Prüfungsausschuss ein Projektthema vor. Auf dieser Grundlage entscheidet der Prüfungsausschuss über die Annahme des Themas der Projektarbeit. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.

(2) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit nach Absatz 1 dargestellt und pädagogisch begründet werden. Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus Aufgabenbereichen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 geprüft. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.

(3) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

(2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin abgelegt haben, wird auf Antrag die Prüfung in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen.



(1) 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(2) Hat die zu prüfende Person erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen oder zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin abgelegt, wird auf Antrag die Prüfung in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Bestehen der Prüfung




§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2)
Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewerten. Im Prüfungsteil 'Kernprozesse der beruflichen Bildung' ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktewertungen der Situationsaufgaben nach § 4 Absatz 1 zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 zu bilden.

(4) Im Prüfungsteil 'Spezielle berufspädagogische Funktionen' ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.

(5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:

'Kernprozesse der beruflichen Bildung' mit 30 Prozent,

'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' mit 30 Prozent,

'Spezielle berufspädagogische Funktionen' mit 40 Prozent.

Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden.

(6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach § 3 Absatz 2 bis 3 und nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 4,

2. die Gesamtnote
nach Absatz 5,

3. die Befreiungen nach § 10; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und
der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1
Im Prüfungsteil 'Kernprozesse der beruflichen Bildung' sind die Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' sind die Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. 2 Als Bewertung für den Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgaben und der Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs zu berechnen.

(4) 1 Im Prüfungsteil 'Spezielle berufspädagogische Funktionen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die Projektarbeit nach § 6 Absatz 1,

2. nach Maßgabe von Satz 2

a)
die Präsentation nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und

b) das Fachgespräch
nach § 6 Absatz 2 Satz 2.

2 Aus den einzelnen Bewertungen
der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. 3 Aus der Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 und der zusammengefassten Bewertung nach Satz 2 ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

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§ 12 (neu)




§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in jeder Situationsaufgabe des Prüfungsteils 'Kernprozesse der beruflichen Bildung',

2. im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung'

a) in jeder Situationsaufgabe der schriftlichen Prüfung und

b) in der mündlichen Prüfung,

3. im Prüfungsteil 'Spezielle berufspädagogische Funktionen'

a) in der Projektarbeit,

b) in der Präsentation und

c) im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Kernprozesse der beruflichen Bildung' mit 30 Prozent,

2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' mit 30 Prozent,

3. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Spezielle berufspädagogische Funktionen' mit 40 Prozent.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 (neu)




§ 13 Zeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Wiederholen der Prüfung




§ 14 Wiederholen der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

(3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 2 nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die Projektarbeit nach § 6 Absatz 1 wiederholt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Übergangsregelung




§ 15 Übergangsregelung


Die Prüfungen zu den Abschlüssen Berufspädagoge/ Berufspädagogin und Berufspädagoge (IHK)/Berufspädagogin (IHK) können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Inkrafttreten




§ 16 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (aufgehoben)




Anlage 1 (zu den §§ 11 und 12) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

 



Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition

100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (aufgehoben)




Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Kernprozesse der beruflichen Bildung'

a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b) Benennung und Bewertung jedes Handlungsbereichs mit Punkten,

2. zum Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung'

a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,

b) Benennung und Bewertung der Situationsaufgabe in jedem Handlungsbereich mit Punkten sowie

c) Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten,

3. zum Prüfungsteil 'Spezielle berufspädagogische Funktionen'

a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,

b) Benennung und Bewertung der Projektarbeit mit Thema und Punkten,

c) Benennung und Bewertung der Präsentation mit Punkten sowie

d) Benennung und Bewertung des Fachgesprächs mit Punkten,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Befreiungen nach § 10.