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Änderung § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 17.12.2019

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 49 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) 1 Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Prüfungsteile zu berechnen.

(4) 1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.