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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WPädPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPädPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WPädPrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen ...
§ 6 WPädPrüfV Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln" (vom 17.12.2019)
... nicht später als ein Jahr danach begonnen werden. (2) Geprüft werden die in § 9 genannten Qualifikationen. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und ... dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Die zu prüfende Person schlägt aus den in § 9 genannten Funktionen dem Prüfungsausschuss dafür ein Projektthema vor. Auf dieser ...
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