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§ 4 - Truppenzollverordnung (TrZollV)

V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
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§ 4 Verwendung des Einheitspapiers



(1) Bei der Anmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes sind die Exemplare Nummer 6, 7 und 8 sowie ein zusätzliches Exemplar Nummer 6 des Einheitspapiers (§ 1 Nummer 20 des Gesetzes) zu verwenden.

(2) Das Einheitspapier als Anmeldung zur Truppenverwendung ist unter Beachtung der Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung über die Verwendung des Einheitspapiers und der sonstigen Regelungen bezüglich des Warenverkehrs über die Grenze, insbesondere der Außenhandelsstatistik, auszufüllen. Die für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Bestimmungen der in Satz 1 genannten Regelungen sind sinngemäß anzuwenden. Für die Codierung der Anmeldung zur Truppenverwendung in Feld 37, erstes Unterfeld, des Einheitspapiers ist als Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwenden.

(3) Für die Verwendung des Einheitspapiers als Anmeldung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zur Beendigung der Truppenverwendung gelten die Vorschriften der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Teil I Titel VII und IX). Für die Codierung der Truppenverwendung als vorangegangenes Zollverfahren in Feld 37, erstes Unterfeld, des Einheitspapiers ist als Grundelement der Verfahrenscode 99 zu verwenden.