Änderung § 15 TrZollV vom 01.01.2016

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§ 15 TrZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 15 TrZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Versorgungsberechtigte Personen


(1) Personen, die Anspruch auf Versorgung durch die ausländischen Streitkräfte haben (versorgungsberechtigte Personen), im Sinne dieser Verordnung sind,

1. soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die Truppe besteht und sich der ständige Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes befindet:

a) im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder der Truppe sowie ihre Familienangehörigen,

b) hinterbliebene Familienangehörige ehemaliger Mitglieder der Truppe;

2. soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die Truppe besteht:

a) Familienangehörige von Mitgliedern der Truppe, die in einem für Familienangehörige nicht zugelassenen Gebiet ohne feststehende Rückversetzung in den Geltungsbereich des Gesetzes Dienst leisten,

b) im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder der Truppe, die sich länger als 30 Tage ununterbrochen im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Ersuchen der ausländischen Streitkräfte in besonderen Fällen weitere Personen oder Personengruppen den versorgungsberechtigten Personen nach Absatz 1 gleichstellen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Generalzolldirektion kann auf Ersuchen der ausländischen Streitkräfte in besonderen Fällen weitere Personen oder Personengruppen den versorgungsberechtigten Personen nach Absatz 1 gleichstellen.

(3) Die Eigenschaft als versorgungsberechtigte Person oder gleichgestellte Person ist durch eine Bescheinigung der Truppe nachzuweisen.






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