Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben
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Vierzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (14. SchwHGBeihV k.a.Abk.)

V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2956 (Nr. 57); aufgehoben durch § 2 V. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 1064
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 404-26-14 Nebengesetze zum Familienrecht
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), der zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1



Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2009 neu festgesetzt:

1.
Die Einkommensgrenze nach § 7 Absatz 1 beträgt 984 Euro.

2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro.

3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 wird ein 262 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro berücksichtigt.

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§ 2


§ 2 ändert mWv. 1. Juli 2009 13. SchwHGBeihV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dreizehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1623) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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