(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die tägliche Ruhezeit am Dienstort eine Dauer von mindestens zwölf zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst.
(2) Die Ruhezeit kann innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen einmal auf ein Minimum von neun zusammenhängenden Stunden reduziert werden. In diesem Fall muss der Eisenbahnverkehrsunternehmer sicherstellen, dass die Differenz zwischen der reduzierten Ruhezeit und zwölf Stunden der folgenden täglichen Ruhezeit am Dienstort hinzugefügt wird. §
7 Abs. 9 des
Arbeitszeitgesetzes findet keine Anwendung.
(3) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer darf eine um mehr als 90 Minuten reduzierte tägliche Ruhezeit nicht zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten festlegen.
§ 1 EFPV Geltungsbereich ... der von Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt wird, gelten, soweit in den §§ 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: 1. für Arbeitnehmerinnen ...
§ 9 EFPV Ordnungswidrigkeiten ... Eisenbahnverkehrsunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die tägliche ... dass die tägliche Mindestruhezeit den dort genannten Zeitraum umfasst, oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Zeitdifferenz hinzugefügt wird, ... dass die dort genannte Zeitdifferenz hinzugefügt wird, 2. entgegen § 3 Abs. 3 eine um mehr als 90 Minuten reduzierte tägliche Ruhezeit zwischen zwei ...