(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Sieben-Tage-Zeitraum eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von zwölf Stunden nach §
3 zu gewähren.
(2) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Jahr einschließlich der Ruhezeiten nach Absatz 1 mindestens 104 Ruhezeiten mit einer Dauer von mindestens 24 Stunden zu gewähren. In diesen Ruhezeiten müssen
- 1.
- mindestens zwölf Doppelruhen (von 48 Stunden plus tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden), die den Samstag und den Sonntag umfassen, und
- 2.
- mindestens zwölf Doppelruhen (von 48 Stunden plus tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden), die keinen Samstag oder Sonntag umfassen müssen,
enthalten sein.
§ 1 EFPV Geltungsbereich ... der von Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt wird, gelten, soweit in den §§ 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: 1. für Arbeitnehmerinnen ...
§ 9 EFPV Ordnungswidrigkeiten ... nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer gewährt, 5. entgegen § 6 Abs. 1 eine dort genannte Ruhezeit nicht gewährt, 6. entgegen § 6 Abs. 2 die ... § 6 Abs. 1 eine dort genannte Ruhezeit nicht gewährt, 6. entgegen § 6 Abs. 2 die Art und Anzahl der vorgegebenen Ruhezeiten nicht gewährt, 7. entgegen ...