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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (2. FortbPrüfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 (Nr. 57); Geltung ab 01.09.2009
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 WasserMeistPrV § 2, § 6, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 349)" die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 349)" werden die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. FortbPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FortbPrüfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 52 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
... Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt ... Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" werden durch die Wörter ... geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „zuletzt ...