Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom
12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach §
4 der
Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."
- 2.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „weitere Jahre Berufspraxis" das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Die Nummer 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, vergleichbare andere eine wenn Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."
- 4.
- In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Fachrichtungsübergreifende Qualifikationen" durch die Wörter „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ersetzt.
- 5.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."
- 6.
- In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.
- 7.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.
- b)
- In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.
- c)
- Nach Ziffer II wird im Absatz „Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen" die Angabe „gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3" gestrichen.
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010