Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom
26. August 2008 (BGBl. I S. 1758) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."
- 2.
- In § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Ausbildungseinheit" durch das Wort „Ausbildungssituation" ersetzt.
- 3.
- In der Anlage 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1758)" die Wörter „, die durch Artikel 33 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.
- 4.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1758)" werden die Wörter „, die durch Artikel 33 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.
- b)
- Nach Nummer 5 wird der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274