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§ 1 - Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV)

V. v. 08.09.2009 BGBl. I S. 2992 (Nr. 58)
Geltung ab 15.09.2009; FNA: 2129-4-5-2 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung mit Schallschutzanforderungen zum Schutz gegen Fluglärm gilt für die Errichtung von schutzbedürftigen Einrichtungen und Wohnungen nach § 5 Absatz 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in dem Lärmschutzbereich eines Flugplatzes sowie für die Errichtung von Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 eines Flugplatzes. Diese Verordnung gilt auch für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Einrichtungen und Wohnungen, die bei der Festsetzung des Lärmschutzbereichs errichtet sind oder deren Errichtung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zulässig ist.



 

Zitierungen von § 1 2. FlugLSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. FlugLSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FlugLSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FlugLSV Schallschutzanforderungen
... Bei der Errichtung baulicher Anlagen nach § 1 Satz 1 muss das resultierende bewertete Bauschalldämm-Maß R'w,res der DIN ...
§ 5 2. FlugLSV Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen
... der Putz- und Anstricharbeiten. (2) Bei baulichen Anlagen nach § 1 Satz 2 werden Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen insoweit erstattet, wie ... nicht bereits entsprechen. (3) Bei baulichen Anlagen nach § 1 Satz 2, die vor dem 15. September 2009 schon bei ihrer Errichtung den Schallschutzanforderungen ...